Direkt zum Inhalt

Rechtsschutzversicherung

Im Alltag kann es schnell zu Situationen kommen, in denen der Weg zum Anwalt nötig wird. Ein eventuell daraus resultierender Rechtsstreit ist meistens sehr teuer. Mit einer Rechtsschutzversicherung treffen Sie Vorsorge für diese finanziellen Folgen. Wer will schon auf sein gutes Recht verzichten, nur weil er es sich vielleicht nicht leisten kann?

Weitere Informationen finden Sie in unserer Broschüre:

In der Rechtsschutzversicherung sind nur Rechtsstreitigkeiten versichert, die während der Laufzeit des Vertrages eingetreten sind. Rechtsschutzfälle, die schon vor Abschluss der Versicherung begonnen haben, der Vermieter hat z.B. ein Mieterhöhungsschreiben geschickt, der Arbeitgeber hat Sie abgemahnt, ein Strafzettel wurde zugestellt etc., sind nicht versichert. Weiter gilt für die meisten Rechtsschutzbereiche eine Wartezeit von 3 Monaten. Das heißt, der Versicherungsschutz greift nur für Fälle, die nach Ablauf der Wartezeit eintreten.

Privatrechtschutz

Der Privatrechtschutz bietet finanzielle Absicherung bei Rechtsstreitigkeiten in unterschiedlichsten Lebensbereichen- von Familie, Mietrecht, Erbrecht, Nachbarschaftsangelegenheiten, Verträgen und Strafrecht über Finanzamt bis hin zur Gesundheit. Er ist damit ein wichtiger Baustein im persönlichen Versicherungsschutz

Berufsrechtsschutzversicherung

Die Berufsrechtsschutzversicherung sichert Sie als Arbeitnehmer bei Rechtsstreitigkeiten rund um das Arbeitsrecht ab und unterstützt Sie bei Konflikten mit dem Arbeitgeber, Kollegen oder Kunden, dem Arbeitsamt, der Rentenversicherung, aber auch arbeitsrechtliche Angelegenheiten wie Kündigungen oder Abmahnungen.

Verkehrsrechtsschutzversicherung

Im Bereich Verkehr sind rechtliche Probleme und Konflikte im Straßenverkehr versichert. Dazu gehören beispielsweise Unfälle, Bußgeldbescheide, Kauf- und Reparaturverträge, Führerscheinangelegenheiten und andere Verkehrsverstöße. Treten in den genannten Bereichen Rechtsstreitigkeiten auf, leistet die Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Was ist ein Spezial-Straf-Rechtsschutz?

Der Spezial-Straf-Rechtsschutz ist eine Erweiterung des herkömmlichen Straf-Rechtsschutzes. Über diesen Zusatzbaustein besteht auch Versicherungsschutz für Straftaten, die nur vorsätzlich begehbar sind. Im normalen Straf-Rechtsschutz sind nur fahrlässige Straftaten versichert und der Versicherungsschutz entfällt, sobald der Vorwurf des Vorsatzes besteht. Der Versicherungsschutz besteht solange, bis eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Wird rechtskräftig festgestellt, dass die versicherte Person die Straftat vorsätzlich begangen hat, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. 

Ein Schadenbeispiel ist der Verkauf von gebrauchten Waren auf einem Online-Marktplatz. Nach dem Zahlungseingang vergessen Sie aus verschiedenen Gründen, das Produkt zu versenden. Der Käufer erstattet eine Strafanzeige wegen Betrugs und diesen Vorwurf wollen Sie ausräumen.

Rechtsschutz bei Nießbrauch

Für eine effektive Absicherung Ihrer Wohnung bei Streitigkeiten z.B. mit Nachbarn, empfehlen wir, dass der Versicherungsnehmer des Vertrags gleichzeitig auch der Nießbrauchnehmer ist. Selbst wenn die Wohnung vermietet werden soll und der Nießbrauchnehmer als Vertragspartner des Mieters fungiert, besteht die Möglichkeit, eine Vermieter-Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

Stimmrecht und Nießbrauch: Unberührtes Stimmrecht für Wohnungseigentümerinnen

Es ist wichtig zu beachten, dass durch die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch das Stimmrecht als Wohnungseigentümer (gemäß WEG § 25 Abs 2 S 1) unberührt bleibt. Das Stimmrecht überträgt sich auch nicht auf den Nießbraucher, insbesondere nicht hinsichtlich einzelner Beschlussgegenstände. Als Nießbraucher ist man nicht berechtigt, die Eigentümerbeschlüsse anzufechten.

Schuldner für Hausgeld: Verantwortung des Wohnungseigentümers

Obwohl der Nießbrauchnehmer die Zahlungen übernehmen kann, bleibt der Wohnungseigentümer der Schuldner für das Hausgeld. Rechtlich gesehen liegt die Verantwortung für die Zahlungen weiterhin beim Eigentümer.

Schuldverhältnis durch Nießbrauch: Klare Regelungen für Nutzung und Pflichten

Die Einräumung des Nießbrauchs schafft ein klares Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher. Wenn beispielsweise an einem Wohnungseigentum ein Nießbrauch besteht, erhält der Nießbraucher das Recht, die Wohnung entweder selbst zu bewohnen oder zu vermieten. Dieses rechtliche Verhältnis regelt die Nutzung der Wohnung und die damit verbundenen Pflichten auf transparente Weise.

Immobilien-Rechtsschutz für Mieter

Alle Streitigkeiten, deren Ursache sich auf Handlungen beziehen, die vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung erfolgt sind, sind nicht versichert. 

Beispiele

  • Wenn der Mietvertrag vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde und später ein Streit darüber geführt wird, ob die Renovierungsklausel des Vertrages gültig ist, besteht für diese Streitigkeit kein Versicherungsschutz, da der mögliche Rechtsverstoß vor Abschluss der Versicherung erfolgt ist.
  • Wenn der Mietvertrag vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde und später ein Streit darüber geführt wird, ob die im Vertrag genannten Kündigungsfristen rechtswirksam sind, besteht für diese Streitigkeit kein Versicherungsschutz, da der mögliche Rechtsverstoß vor Abschluss der Versicherung erfolgt ist.
  • Wenn der Vermieter mehr als 3 Monate nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eine Mieterhöhung verlangt, so besteht für diesen Fall Rechtsschutz.
  • Wenn der Vermieter mehr als 3 Monate nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausspricht, besteht Versicherungsschutz. 

Es besteht eine Wartezeit von 3 Monaten, d.h. wenn innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Versicherung Streitigkeiten eintreten, so sind diese auch nicht versichert.

Vermieter-Rechtsschutz

Der Immobilienrechtsschutz umfasst: 

  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben, (mit Schadenersatz-Rechtsschutz aus dem versicherten Objekt) 
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e) 
  • Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb), 
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), 
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j), 
  • Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) (§ 2 k) cc). 

Versichert ist z.B. der Streit mit dem Mieter über die Höhe der Mietzahlung, der Renovierung, der Kündigung etc. Streitigkeiten die sich direkt auf die Gültigkeit von Mietvertragsklauseln beziehen, sind nur versichert, wenn der Mietvertrag während der Laufzeit des Rechtsschutzvertrages und außerhalb der 3 monatigen Wartezeit zu Beginn des Vertrages geschlossen wurden. Nach 5 Jahren Vertragslaufzeit sind dann auch Streitigkeiten aus diesen „Alt“-Verträgen mitversichert. 

 

Nicht versichert sind jedoch u.a. Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit: 

  • dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks, der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, 
  • der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet 
  • wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder dem Betriebsvermögen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung 
  • in Enteignungs-, Restitutions-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsverfahren sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;